AGB


Präambel

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen zwischen CookRock und ihren Kunden im eigenen Onlineshop.

CookRock verkauft über diesen Onlineshop ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, Gewerbetreibende, Freiberufler, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen. Der Unternehmerbegriff ergibt sich aus § 14 BGB; Verbraucher sind in § 13 BGB geregelt.

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von CookRock gegenüber Unternehmern, Gewerbetreibenden, Freiberuflern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, CookRock stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

1.3 Der Kunde bestätigt mit seiner Registrierung, Bestellung oder Beauftragung, dass er Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist und die Waren ausschließlich für gewerbliche, selbstständige oder berufliche Zwecke erwirbt.

1.4 CookRock ist berechtigt, vor Vertragsschluss geeignete Nachweise zur Unternehmereigenschaft des Kunden zu verlangen, insbesondere Firmenname, Gewerbenachweis, Handelsregisterdaten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder vergleichbare Nachweise.

1.5 Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Kein Verkauf an Verbraucher

2.1 Der Verkauf über diesen Onlineshop erfolgt ausschließlich an Unternehmer.

2.2 Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind vom Vertragsschluss ausgeschlossen.

2.3 Gibt ein Kunde entgegen dieser Vorgabe eine Bestellung als Verbraucher ab, ist CookRock berechtigt, die Bestellung abzulehnen oder einen bereits geschlossenen Vertrag anzufechten beziehungsweise nach den gesetzlichen Vorschriften rückabzuwickeln.

2.4 Ein gesetzliches Verbraucher-Widerrufsrecht wird nicht eingeräumt, da CookRock über diesen Onlineshop ausschließlich Verträge mit Unternehmern schließt.

3. Angebot und Vertragsschluss

3.1 Die Darstellung der Waren im Onlineshop stellt kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, eine Bestellung abzugeben.

3.2 Mit Absenden der Bestellung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags ab.

3.3 Eingabefehler kann der Kunde vor Abgabe der Bestellung über die üblichen Eingabe- und Korrekturfunktionen berichtigen.

3.4 Nach Eingang der Bestellung erhält der Kunde eine automatisch erzeugte Eingangsbestätigung. Diese bestätigt lediglich den Eingang der Bestellung und stellt noch keine Annahme des Angebots dar.

3.5 Der Vertrag kommt erst zustande, wenn CookRock die Bestellung ausdrücklich durch Auftragsbestätigung annimmt, die Ware versendet oder mit der Ausführung der Leistung beginnt.

3.6 CookRock ist berechtigt, Bestellungen abzulehnen, insbesondere wenn Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Kunden bestehen, die Ware nicht verfügbar ist oder Zahlungs- beziehungsweise Bonitätsrisiken bestehen.

4. Produktangaben und technische Hinweise

4.1 Angaben zu Maßen, Gewichten, technischen Daten, Verbrauchswerten, Abbildungen, Zeichnungen und Produktbeschreibungen dienen der Beschreibung der Ware.

4.2 Handelsübliche, technisch bedingte oder herstellerseitige Abweichungen bleiben zulässig, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.

4.3 Bei Gastronomiebedarf, Küchentechnik, Geräten und gewerblichen Ausstattungsartikeln hat der Kunde vor Bestellung zu prüfen, ob die Ware für den vorgesehenen Einsatzbereich, Aufstellort und Anschluss geeignet ist.

4.4 Dies gilt insbesondere für Maße, Türbreiten, Traglasten, Stromanschluss, Gasanschluss, Wasseranschluss, Abwasser, Abluft, Belüftung, Umgebungstemperatur und sonstige technische Voraussetzungen.

4.5 Montage, Anschluss, Installation, Inbetriebnahme oder Einweisung sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5. Preise, Versandkosten und Zahlung

5.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten werden zusätzlich berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Preis enthalten sind.

5.3 Für Lieferungen innerhalb Deutschlands und ins Ausland gelten die im Onlineshop, Angebot oder Bestellprozess angegebenen Versandkosten.

5.4 Für Lieferungen auf Inseln, an Bergstationen, schwer zugängliche Lieferorte, Sonderwirtschaftszonen oder bei Speditionsware können zusätzliche Versand- und Transportkosten anfallen.

5.5 Die Zahlung erfolgt je nach Freigabe durch CookRock per Vorkasse, Rechnung, PayPal, Kreditkarte, Sofortüberweisung, Finanzierung, Leasing oder über sonstige Zahlungsdienstleister.

5.6 CookRock behält sich vor, bestimmte Zahlungsarten im Einzelfall auszuschließen.

5.7 Bei Vorkasse ist der Rechnungsbetrag innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Zahlungsinformationen zu zahlen, sofern keine andere Frist vereinbart ist.

5.8 Bei Kauf auf Rechnung ist der Rechnungsbetrag innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.

5.9 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist CookRock berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

5.10 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur zulässig, wenn seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

6. Bonitätsprüfung und Lieferung gegen Vorkasse

6.1 Wenn CookRock in Vorleistung tritt, insbesondere beim Kauf auf Rechnung, bei Finanzierung oder Leasing, kann CookRock im gesetzlich zulässigen Umfang eine Bonitätsprüfung durchführen oder durch einen Zahlungsdienstleister durchführen lassen.

6.2 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich beeinträchtigen oder die Zahlung offener Forderungen gefährden, ist CookRock berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen.

6.3 Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von CookRock.

7. Preisänderungen bei längeren Lieferfristen

7.1 Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss, ist CookRock berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren ändern.

7.2 Dies gilt insbesondere bei Änderungen von Materialkosten, Herstellerpreisen, Energiepreisen, Transportkosten, Löhnen, Wechselkursen, Zöllen, Abgaben oder sonstigen Beschaffungskosten.

7.3 Eine Preisanpassung ist nur in dem Umfang zulässig, in dem die Kostenänderung tatsächlich auf den betroffenen Auftrag durchschlägt.

7.4 Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 % des ursprünglich vereinbarten Nettopreises, ist der Kunde berechtigt, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

8. Lieferung und Lieferfristen

8.1 Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von CookRock ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

8.2 Ohne ausdrückliche Bestätigung handelt es sich bei Lieferzeiten um unverbindliche voraussichtliche Angaben.

8.3 Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

8.4 CookRock ist berechtigt, die Lieferung durch ein von CookRock ausgewähltes Transportunternehmen, eine Spedition, einen Lieferanten, Hersteller oder Fulfillment-Dienstleister ausführen zu lassen.

8.5 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind, im Rahmen des Vertragszwecks verwendet werden können und dem Kunden dadurch kein erheblicher Mehraufwand entsteht.

8.6 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen falscher Lieferadresse, fehlender Mitwirkung, fehlender Annahmebereitschaft oder verweigerter Annahme, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.

9. Lieferung bis Bordsteinkante

9.1 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Speditionsware bis zur Bordsteinkante an der angegebenen Lieferadresse.

9.2 Ein Transport in Gebäude, auf Etagen, in Küchen-, Lager-, Verkaufs- oder Betriebsräume ist nicht geschuldet.

9.3 Montage, Anschluss, Installation, Entsorgung von Verpackung, Altgeräteentsorgung oder Inbetriebnahme sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

9.4 Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Lieferadresse mit dem jeweiligen Transportfahrzeug erreichbar ist und die Ware zum vereinbarten Lieferzeitpunkt angenommen werden kann.

10. Höhere Gewalt und Lieferhindernisse

10.1 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die CookRock nicht zu vertreten hat und die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen CookRock, Lieferfristen angemessen zu verlängern.

10.2 Dies gilt insbesondere bei Streik, Aussperrung, behördlichen Maßnahmen, Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferkettenstörungen, Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Bestellung.

10.3 Dauert die Behinderung nicht nur vorübergehend an oder ist die Lieferung dadurch unmöglich, ist CookRock berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

11. Gefahrübergang

11.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über.

11.2 Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CookRock weitere Leistungen übernommen hat, sofern diese weiteren Leistungen nicht ausdrücklich den Transport bis zum endgültigen Aufstellort umfassen.

11.3 Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug oder verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

12. Annahmeverzug und Lagerkosten

12.1 Nimmt der Kunde die Ware nicht rechtzeitig ab oder verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, ist CookRock berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten geltend zu machen.

12.2 Erfolgt eine Lagerung durch CookRock, kann CookRock Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Nettowarenwerts der einzulagernden Ware pro angefangener Woche verlangen.

12.3 Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass geringere oder keine Lagerkosten entstanden sind.

12.4 CookRock bleibt der Nachweis höherer Lagerkosten vorbehalten.

13. Untersuchungspflicht und Mängelrüge

13.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen.

13.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, gilt § 377 HGB. Danach sind erkennbare Mängel unverzüglich nach Ablieferung und versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

13.3 Die Mängelrüge hat in Textform zu erfolgen und den Mangel möglichst genau zu beschreiben.

13.4 Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware nach Maßgabe des § 377 HGB als genehmigt.

13.5 Offensichtliche Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind nach Möglichkeit sofort bei Übergabe gegenüber dem Transportunternehmen zu dokumentieren und CookRock unverzüglich mitzuteilen.

14. Gewährleistung

14.1 Für die Rechte des Kunden bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist.

14.2 Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt gegenüber Unternehmern ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

14.3 Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei gesetzlich zwingenden längeren Fristen.

14.4 Bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 14.3 zwingend gehaftet wird.

14.5 Bei Mängeln ist CookRock zunächst nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.

14.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie unberechtigt verweigert oder verzögert sie sich unangemessen, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz verlangen.

14.7 Rücksendungen im Rahmen einer Mängelprüfung bedürfen einer vorherigen Abstimmung mit CookRock.

14.8 Ist die Mängelrüge berechtigt, trägt CookRock die erforderlichen Kosten der Nacherfüllung, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Ware an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht wurde.

14.9 Ergibt die Prüfung, dass kein Mangel vorliegt oder dass der Mangel nicht von CookRock zu vertreten ist, kann CookRock dem Kunden die erforderlichen Prüf- und Versandkosten berechnen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.

15. Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen bei unsachgemäßer Nutzung

15.1 Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von CookRock Änderungen, unsachgemäße Reparaturen, unsachgemäße Installation, falsche Bedienung, ungeeignete Reinigungsmittel, mangelnde Wartung, ungeeignete Betriebsmittel oder eine Nutzung außerhalb der Produktspezifikation vorgenommen hat.

15.2 Erforderliche Anschlüsse an Strom, Wasser, Gas, Dampf, Abwasser, Abluft oder sonstige Versorgungsleitungen sind vom Kunden auf eigene Kosten durch zugelassene Fachbetriebe ausführen zu lassen.

15.3 Beruht ein Mangel auf einer nicht fachgerechten Installation oder einem ungeeigneten Anschluss, bestehen insoweit keine Gewährleistungsansprüche gegen CookRock.

15.4 Herstellergarantien bleiben von den gesetzlichen Mängelrechten unberührt. Soweit ein Hersteller weitergehende Garantien gewährt, gelten deren jeweilige Garantiebedingungen.

16. Haftung

16.1 CookRock haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von CookRock, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

16.2 CookRock haftet ferner unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

16.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet CookRock nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

16.4 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

16.5 Im Übrigen ist die Haftung von CookRock für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

16.6 Soweit die Haftung von CookRock ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von CookRock.

16.7 Für Datenverluste haftet CookRock nur, soweit der Kunde eine ordnungsgemäße, regelmäßige und dem Risiko angemessene Datensicherung vorgenommen hat und die Wiederherstellung der Daten mit angemessenem Aufwand möglich ist.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen CookRock und dem Kunden Eigentum von CookRock.

17.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu verarbeiten, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.

17.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware an CookRock ab. CookRock nimmt diese Abtretung an.

17.4 Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen berechtigt, solange er seinen Zahlungspflichten gegenüber CookRock ordnungsgemäß nachkommt.

17.5 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für CookRock als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne CookRock zu verpflichten.

17.6 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen erwirbt CookRock Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstände.

17.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

17.8 Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde unverzüglich auf das Eigentum von CookRock hinzuweisen und CookRock zu informieren.

17.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, wird CookRock auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von CookRock freigeben.

18. Stornierung, Nichtabnahme und Schadenspauschale

18.1 Eine Stornierung oder Aufhebung eines verbindlich zustande gekommenen Vertrags bedarf der Zustimmung von CookRock in Textform.

18.2 Ein Anspruch des Kunden auf Stornierung besteht nicht, sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt.

18.3 Stimmt CookRock einer Stornierung zu oder nimmt der Kunde die Ware aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht ab, ist CookRock berechtigt, eine Schadenspauschale in Höhe von 25 % des Nettowarenwerts zu verlangen.

18.4 Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass CookRock kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

18.5 CookRock bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

18.6 Für individuell beschaffte, nach Kundenspezifikation bestellte, angefertigte oder nicht lagergängige Ware kann CookRock statt der Pauschale den konkret entstandenen Schaden verlangen, insbesondere Herstellerstornokosten, Rücktransportkosten, Wertminderung, Einlagerungs- und Bearbeitungskosten.

19. Rechnungskauf, Zahlungsdienstleister und Forderungsabtretung

19.1 CookRock kann Zahlungsarten, insbesondere Kauf auf Rechnung, Finanzierung oder Leasing, über externe Zahlungsdienstleister, Factoringpartner oder Finanzierungspartner abwickeln.

19.2 CookRock ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden an Dritte abzutreten, insbesondere an Zahlungsdienstleister, Factoringgesellschaften oder Refinanzierungspartner.

19.3 Der Kunde wird informiert, wenn Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung nur noch an einen Dritten zu leisten sind.

19.4 Für einzelne Zahlungsarten können ergänzende Bedingungen des jeweiligen Zahlungsdienstleisters gelten, sofern der Kunde hierüber vor Auswahl der Zahlungsart informiert wird.

20. Datenschutz

20.1 CookRock verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

20.2 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere zu Bestellabwicklung, Zahlungsdienstleistern, Bonitätsprüfungen, Versanddienstleistern, Kundenkommunikation und Betroffenenrechten, ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung von CookRock.

21. Referenznennung

21.1 CookRock darf den Kunden nur dann als Referenzkunden nennen oder dessen Namen, Logo oder Kennzeichen zu Werbezwecken verwenden, wenn der Kunde hierzu zuvor ausdrücklich zugestimmt hat.

21.2 Pressemitteilungen, Fallstudien oder öffentliche Projektbeschreibungen bedürfen einer vorherigen Abstimmung zwischen CookRock und dem Kunden.

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

22.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von CookRock, soweit gesetzlich zulässig.

22.3 CookRock bleibt berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

22.4 Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig und nichts anderes vereinbart wurde, der Sitz von CookRock.

23. Schlussbestimmungen

23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

23.2 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

23.3 Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Stand 25.05.2026